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Gemeinsames Rundschreiben vom 07.09.2022 zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Niederschrift
über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am in Berlin
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1. | § 44 SGB V – Krankengeld, |
§ 44b SGB V – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld, | |
§ 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes, | |
§ 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes; | |
hier: Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes |
Sachstand:
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44 SGB V und des Verletztengeldes nach § 45 SGB VII veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Tierarzneimittelgesetz, TAMG) wurde der § 44b SGB V eingeführt, der mit Wirkung zum einen neuen Krankengeldanspruch für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson von Menschen mit Behinderung aus dem engsten persönlichen Umfeld vorsieht.
Um eine einheitliche praktische Umsetzung des neuen Krankengeldanspruchs n...