Der Übergang von einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Einzelpraxen stellt i.S. der Regelung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 452. Sitzung und i.S. der "jeweiligen Arztpraxis" des § 87a Abs. 3 Nr. 5 SGB V eine Praxisneugründung dar, weshalb auf der Grundlage des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung in den ersten acht Quartalen keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgen kann.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2022 - L 5 KA 3909/21