Instanzenzug: Az: 624 KLs 18/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergebnis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwirkung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhältnis von Qualifikationstatbestand und Grundtatbestand, folglich also – auch untereinander – in Gesetzeskonkurrenz stehen (vgl. , NJW 2003, 1679).
VRinBGH Cirener ist wegeneiner Dienstreise gehindert zuunterschreiben.
Gericke
Köhler
Gericke
Resch
Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR306.22.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-28982