Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine Sachleistung dar, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 abzugsfähig ist (dauernde Last). Der Nutzungswert der Altenteilerwohnung ist beim Altenteilsverpflichteten anzusetzen
Leitsatz
1. In der Land- und Forstwirtschaft ist der Nutzungswert der Altenteilerwohnung auch bei dinglich gesichertem Wohnungsrecht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Altenteilsverpflichteten anzusetzen, dem der Hof unentgeltlich übergeben worden ist.
2. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Altenteiler stellt eine Sachleistung im Rahmen der Altenteilsleistungen dar, die als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 abzugsfähig sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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