Gesetze: EStG 2016 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1, EStG 2016 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3, EStG 2016 § 9 Abs. 4 S. 1, EStG 2016 § 9 Abs. 4 S. 2, EStG 2016 § 9 Abs. 4 S. 3, EStG 2016 § 9 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigung der Fahrten eines angestellten Möbelmonteurs zu einem an einem Sammelpunkt auf öffentlichen Straßen abgestellten
LKW des Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen
1. Wird der betriebliche Lastwagen eines angestellten Möbelmonteurs täglich an einem Sammelpunkt an wechselnden öffentlichen
Parkplätzen an einem bestimmten Ort abgestellt und wird von diesem Ort aus mit dem Lastwagen alle vier Tage zum Zentrallager
des Arbeitsgebers und ansonsten täglich zu den Kunden und wieder zurück zu dem Sammelpunkt gefahren, so hat der Möbelmonteur
keine „erste Tätgkeitsstätte” im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG.
2. Wird der Möbelmonteur in einem weiträumigen geografischen Bereich (hier: „Mecklenburg-Vorpommern, gesamte Ostseeküste Schleswig-Holsteins
bis nach Hamburg”) tätig, so sind die Voraussetzungen eines „weiträumigen Tätigkeitsgebietes” im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4a Satz 3 EStG mangels einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche, innerhalb der der Monteur seine vereinbarte Arbeitsleistung
erbringen soll, nicht erfüllt. Die Fahrten des Monteurs mit dem privaten Pkw zum Abstellort des Lkw sind daher nach Reisekostengrundsätzen
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2023 S. 58 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2023 S. 58 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2023 S. 58 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2023 S. 58 DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 24 DStRE 2023 S. 908 Nr. 15 BAAAJ-28902
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 01.09.2022 - 2 K 104/19
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