Entwicklungskosten von Software können zum Zollwert gehören
Leitsatz
1. Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK ist so auszulegen, dass er es erlaubt, bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten
Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Union erarbeitet und dem in
einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.
2. Entscheidend für die Hinzurechnung der Entwicklungskosten ist das Aufbringen auf die Einfuhrware zur Steigerung der Funktionalität,
und zwar selbst dann, wenn die Software auch zur Herstellung der Einfuhrware benötigt wird. Wird die Software hingegen lediglich
zur Entwicklung der Einfuhrware benötigt und nicht auf die Einfuhrware aufgebracht, gehören die Entwicklungskosten nicht zum
Zollwert, wenn sie innerhalb der Union erarbeitet worden ist.