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FG Münster Urteil v. - 1 K 60/18 E

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; DBA Polen Art. 6 Abs. 2 ; DBA Polen Art. 13 Abs. 2; DBA Polen Art. 13 Abs. 5 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9

Einkünfteermittlung

Firmenwert als Teil des unbeweglichen Vermögens bei Veräußerung von Anteilen an polnischer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Aus der Differenz zwischen dem Wert der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem erzielten Verkaufspreis für Anteile einer Kapitalgesellschaft folgt nicht zwingend, dass ein Firmenwert existiert. Dies gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst vorträgt, dass für die Gesellschaftsanteile ein deutlicher Aufschlag, d.h. ein überhöhter Kaufpreis, gezahlt worden ist, auch ein Sachverständiger nur überschlägig einen Firmenwert ermitteln konnte und damit die Höhe eines Firmenwertes letztlich spekulativ ist.

2. Verbleibende Zweifel bzgl. der Frage, ob unter Berücksichtigung eines Firmenwerts das Aktivvermögen einer ausländischen Gesellschaft überwiegend unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen i.S.v. Art. 13 Abs. 2 DBA Polen besteht, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 33
DStRE 2023 S. 1217 Nr. 20
IAAAJ-28875

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FG Münster, Urteil v. 20.10.2022 - 1 K 60/18 E

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