Besteuerung einer Abfindungszahlung und Nachweis der Ansässigkeit in Großbritannien für Zwecke der Anwendung des DBA
Leitsatz
1. Allein das Innehaben einer Anschrift ohne das Hinzutreten weiterer Merkmale wie eines tatsächlichen Aufenthalts begründet
keine Ansässigkeit im Ausland (hier: in Großbritannien). Nur durch die Bezeichnung einer Adresse im Ausland und die Vorlage
einer beglaubigten Abschrift aus dem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reisepass sowie einer Abmeldebestätigung,
woraus sich ergibt, dass ein Steuerpflichtiger nach Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes ins Ausland verzogen ist, ist nicht
ersichtlich, dass der Steuerpflichtige in diesem Zuge eine Ansässigkeit im Ausland an der von ihm bezeichneten Anschrift begründet
hat. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, zur Feststellung der vermeintlichen Ansässigkeit im Ausland die Umstände seines Umzugs
zu substantiieren und insbesondere nachzuweisen, wann genau er diesen Wohnsitz begründet und sich unter der angegebenen Anschrift
aufgehalten hat.
2. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für eine im Jahr 2017 gezahlte Abfindung anlässlich der Beendigung
eines im Inland ausgeübten Arbeitsverhältnisses ist nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 DBA-UK 2010 i.V.m.
§ 50d Abs. 12 EStG in der gemäß Art. 19 Abs. 2 BEPS-UmsG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem anzuwendenden Fassung eingeschränkt.
3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln, dass § 50d Abs. 12 EStG auf sämtliche nach dem zugeflossene
Abfindungen unabhängig davon Anwendung findet, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsgrund für die Abfindungszahlung geschaffen wurde.
Die mit der tatbestandlichen Rückanknüpfung der zeitlichen Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG verbundene Enttäuschung des Vertrauens
auf den Fortbestand der bis zum geltenden Rechtslage ist im Hinblick auf die mit der Neuregelung verfolgten Allgemeininteressen
verhältnismäßig.
4. Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (hier: Lohnsteuerabzugsmerkmal gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG betreffend die Mitteilung,
dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer
freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt) beinhaltet gemäß § 39 Abs. 1 Satz 4 EStG eine
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und gemäß § 164 Abs. 2 AO
mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden kann.
Die rückwirkende Aufhebung einer solchen Bescheinigung ist mit der Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit
rückwirkenden Eintragungen im Sinne des § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verbunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 897 Nr. 15 YAAAJ-28874
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