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FG Köln Urteil v. - 11 K 866/20

Gesetze: AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Steuerfestsetzung: Änderung

Änderung eines Einkommensteuerbescheids infolge eines geänderten Grundlagenbescheids

Leitsatz

1) Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bleibt innerhalb der Festsetzungsfrist auch dann zulässig, wenn aufgrund von Auswertungsversäumnissen eine Änderung des Einkommensteuerbescheids zunächst unterbleibt und die Änderung erst nach (erneuter) Änderung des Grundlagenbescheids nachgeholt wird.

2) Solange und soweit in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuern binden ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Bindung durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.

Fundstelle(n):
NAAAJ-28869

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FG Köln, Urteil v. 26.08.2022 - 11 K 866/20

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