Änderung eines Einkommensteuerbescheids infolge eines geänderten Grundlagenbescheids
Leitsatz
1) Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bleibt innerhalb der Festsetzungsfrist auch
dann zulässig, wenn aufgrund von Auswertungsversäumnissen eine Änderung des Einkommensteuerbescheids zunächst unterbleibt
und die Änderung erst nach (erneuter) Änderung des Grundlagenbescheids nachgeholt wird.
2) Solange und soweit in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuern binden
ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung dieses
Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Bindung durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des
Grundlagenbescheids ausgedehnt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.