BGH Beschluss v. - 3 StR 364/22

Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 9/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. , NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032). Den Urteilsgründen ist eine engmaschige Observation des durch den Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransports nicht zu entnehmen, sondern lediglich seine Verfolgung durch die Bundespolizei nach dem Grenzübertritt aufgrund einer diesbezüglichen Information durch ein grenzüberschreitendes Polizeiteam. Mit dem weiteren urteilsfremden Vorbringen kann der Revisionsführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR364.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-28837