Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der psychischen Tatfolgen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gesetze: § 46 StGB
Instanzenzug: LG Gera Az: 7 KLs 440 Js 37635/20 jug (2)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen,
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften,
- sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und
- sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 44 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen strafschärfend berücksichtigt, dass „die Taten des Angeklagten bei der Nebenklägerin zu anhaltenden psychosomatischen Beeinträchtigungen geführt“ haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Mit ihrem vollen Gewicht können psychische Tatfolgen bei der Bemessung einzelner Strafen nur in Ansatz gebracht werden, wenn festgestellt ist, dass sie die unmittelbare Folge gerade dieser Taten sind. Sind sie nur Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal, nämlich bei der Bildung der Gesamtstrafe, angelastet werden (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340 mwN).
3Der Senat kann nicht ausschließen, dass die hohen Einzelfreiheitsstrafen auf dem Rechtsfehler beruhen. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280922B2STR550.21.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-28836