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BFH Beschluss v. - GrS 4/82 BStBl 1984 II S. 751

Gesetze: FGO § 11 Abs. 3 und 4FGO § 122 Abs. 2AO 1977 § 176 Abs. 2AO 1977 § 227 Abs. 1GG Art. 108 Abs. 7EStG 1969 und 1971 § 2 Abs. 3 Nr. 2EStG 1969 und 1971 § 15 Nrn. 1 und 2KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5KStG 1968 § 3 Abs. 1KStDV 1968 § 16

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

Leitsatz

1. Eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, ist keine Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und nicht als eine solche körperschaftsteuerpflichtig.

2. Eine Publikums-GmbH & Co. KG ist weder als nichtrechtsfähiger Verein i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG noch als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 3 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig.

3. Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH ist, sind nicht allein wegen dieser Rechtsform alle Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 3 EStG mit Wirkung für alle Gesellschafter (Mitunternehmer) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung).

4. Eine Personengesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG, ist nicht mit Gewinnabsicht i.S. von § 1 Abs. 1 GewStDV tätig und betreibt demgemäß kein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 EStG, wenn sie lediglich in der Absicht tätig ist, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne tarifbegünstigt versteuert werden müssen (Änderung der Rechtsprechung).

5. Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 EStG betreibt, ist nicht Mitunternehmer i.S. des § 15 Nr. 2 EStG, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich befristet ist und wegen der befristeten Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder eines Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu erwarten ist.

6. Ist bei Divergenzvorlage an den Großen Senat ein beteiligter Senat für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht mehr zuständig, so tritt mit Änderung der Geschäftsverteilung der nunmehr zuständige Senat an seine Stelle.

7. Beteiligter am Verfahren über die Revision nach § 122 Abs. 2 FGO und damit am Vorlageverfahren vor dem Großen Senat des BFH ist der BMF auch dann, wenn er seinen Beitritt erklärt, nachdem er in einem früheren Verfahrensstadium geäußert hatte, von einem Beitritt abzusehen.

8. Die Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat des BFH ist auch dann zulässig, wenn bereits ein Vorlageverfahren mit einer inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Rechtsfrage anhängig ist.

9. Der Große Senat kann auch dann angerufen werden, wenn die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage zu einer rückwirkenden Verschärfung der Steuerrechtsprechung führt.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 751
IAAAA-91985

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 25.06.1984 - GrS 4/82

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