Leitsatz
1. Eine GmbH & Co. KG, deren
alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, ist keine
Kapitalgesellschaft i.S. von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG und nicht als eine solche
körperschaftsteuerpflichtig.
2. Eine Publikums-GmbH & Co. KG
ist weder als nichtrechtsfähiger Verein i.S. von
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
KStG noch als nichtrechtsfähige Personenvereinigung
nach
§ 3 Abs. 1 KStG
körperschaftsteuerpflichtig.
3. Bei einer GmbH & Co. KG,
deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender
Gesellschafter eine GmbH ist, sind nicht allein wegen dieser Rechtsform alle
Einkünfte i.S. des
§ 2 Abs. 3 EStG
mit Wirkung für alle Gesellschafter (Mitunternehmer) als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung).
4. Eine Personengesellschaft,
insbesondere eine GmbH & Co. KG, ist nicht mit Gewinnabsicht i.S. von
§ 1 Abs. 1
GewStDV tätig und betreibt demgemäß kein
gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2
EStG, wenn sie lediglich in der Absicht
tätig ist, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen
dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere
an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile
letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne
tarifbegünstigt versteuert werden müssen (Änderung der
Rechtsprechung).
5. Ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die ein
gewerbliches Unternehmen i.S. des
§ 15 Nr. 1 Satz 1
EStG betreibt, ist nicht Mitunternehmer i.S. des
§ 15 Nr. 2 EStG,
wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich
befristet ist und wegen der befristeten Zugehörigkeit zur Gesellschaft
keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten
Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden
Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens oder
eines Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu
erwarten ist.
6. Ist bei Divergenzvorlage an den
Großen Senat ein beteiligter Senat für die Entscheidung des
Ausgangsverfahrens nicht mehr zuständig, so tritt mit Änderung der
Geschäftsverteilung der nunmehr zuständige Senat an seine Stelle.
7. Beteiligter am Verfahren
über die Revision nach
§ 122 Abs. 2 FGO
und damit am Vorlageverfahren vor dem Großen Senat des BFH ist der BMF
auch dann, wenn er seinen Beitritt erklärt, nachdem er in einem
früheren Verfahrensstadium geäußert hatte, von einem Beitritt
abzusehen.
8. Die Vorlage einer Rechtsfrage an
den Großen Senat des BFH ist auch dann zulässig, wenn bereits ein
Vorlageverfahren mit einer inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen
Rechtsfrage anhängig ist.
9. Der Große Senat kann auch
dann angerufen werden, wenn die Entscheidung über die vorgelegte
Rechtsfrage zu einer rückwirkenden Verschärfung der
Steuerrechtsprechung führt.