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BVerfG Urteil v. - 1 BvR 65/22

Versagung von Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 94 Abs 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 7 UF 413/21 Beschlussvorgehend Az: 1 BvR 65/22 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 1 BvR 65/22 Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend Az: 1 BvR 65/22 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gründe

I.

1Im hiesigen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin des Kindes mit einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater sowie die geplante Rückführung des Kindes in dessen Haushalt gewandt. Die Kammer hatte zunächst mit Beschluss vom die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts einstweilen ausgesetzt und diesen mit Beschluss vom aufgehoben sowie die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2Der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Vater des betroffenen Kindes hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Erlass der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3Der Antrag des Vaters bleibt ohne Erfolg.

4Zwar können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte Prozesskostenhilfe erhalten. Hierfür müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Äußerungsberechtigten (vgl. BVerfGE 92, 122 <123 ff.>).

5Solche Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der äußerungsberechtigte Vater hat keine neuen Aspekte in das verfassungsgerichtliche Verfahren eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, Umstände vorzutragen, die zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des eingetreten sind und daher deren verfassungsrechtliche Mängel nicht beseitigen konnten. Da eine Bewilligung ausscheidet, wenn in der Äußerung im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG kein Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung geleistet wird (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>), ist der Antrag des Vaters abzulehnen.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.1bvr006522

Fundstelle(n):
WAAAJ-28733