1. Versehentlich unterlassene AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG können, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert hat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG), nur in der Weise nachgeholt werden, daß weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze angesetzt werden, auch wenn sich hierdurch der Abschreibungszeitraum über 40 bzw. 50 Jahre hinaus verlängert.
2. Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 82a EStDV ist nicht möglich.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 709 ZAAAA-91975