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BGH Beschluss v. - 1 StR 79/22

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Lügen des Angeklagten als Beweisanzeichen für seine Schuld

Gesetze: § 261 StPO

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 8 Ks 401 Js 115870/19

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit raptusartigen Impulsdurchbrüchen. Aufgrund eines solchen Impulsdurchbruchs wirkte sie zwischen dem 18.00 Uhr und dem 12.00 Uhr vorsätzlich mit massiver stumpfer Gewalt einmal auf den Kopf ihres neun Wochen alten Säuglings ein, um diesen zu verletzen. Der Säugling erlitt eine abstrakt lebensgefährliche Schädelverletzung und schrie infolge der verletzungsbedingten Schmerzen vermehrt (Fall C II). Am zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr verschloss die Angeklagte dem Säugling in ihrer Wohnung infolge eines weiteren Impulsdurchbruchs mindestens fünf Minuten lang vorsätzlich Mund- und Nasenöffnungen. Der Säugling erstickte. Dessen Tod nahm sie zumindest billigend in Kauf (Fall C III).

42. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Fall C III der Urteilsgründe und die zugehörige Einzelstrafe sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II hat dagegen keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

5Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass die Angeklagte vorsätzlich auf den Kopf des Säuglings einwirkte, in erster Linie darauf gestützt, dass sie zwei unterschiedliche Versionen eines jeweils lediglich fahrlässigen und zu einem Sturz des Säuglings führenden Geschehens geschildert hat. Diese Versionen seien jedoch durch rechtsmedizinische und biomechanische Sachverständigengutachten widerlegt. Da die Angeklagte somit zur Entstehung der Schädelverletzung bereits zweimal gelogen habe und nicht ersichtlich sei, warum sie den tatsächlichen Geschehensablauf verschweigen sollte, wenn sie lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf träfe, könne sie nur vorsätzlich auf den Kopf ihrer Tochter eingewirkt haben (UA S. 85 f.). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Lügen eines Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr; vgl. etwa -, Rn. 12).

Es ist offenkundig, dass die Angeklagte auch bei einer Verletzung der Tochter durch einen Unfall bestrebt gewesen sein könnte, den Sachverhalt auf eine für sie möglichst günstige Weise darzustellen, um das Maß ihrer Sorgfaltspflichtverletzung geringer erscheinen zu lassen. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund des gegebenenfalls zu erhebenden strafrechtlichen Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung, sondern auch im Hinblick auf den anschließenden Totschlag.“

6Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II entzieht der hierfür verhängten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf beide Fälle als Anlasstaten gestützt hat (UA S. 123).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR79.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-28686