Instanzenzug: Hanseatisches Az: XX
Gründe
11. In einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am eingegangenen Schreiben „nach § 23 EGGVG“ beantragt, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg „aufzuheben“, ihm Auskünfte zu erteilen, Anträge den zuständigen Stellen vorzulegen und Einträge zu löschen. Am hat der Vorsitzende des 1. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer angefordert. Daraufhin hat dieser unter anderem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über seinen Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu bewilligen und ihn von der Vorschusspflicht zu befreien. Zudem hat er beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags auf Bestimmung des Rechtswegs hat es keine Entscheidung getroffen, sondern im vorgenannten Beschluss das Ruhen des Verfahrens bestimmt. Der Beschwerdeführer hat mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerde „iSv § 67 GKG, § 252 ZPO und 17a IV GVG“ gegen den Beschluss vom eingelegt und „hilfsweise“ Prozesskostenhilfe beantragt.
22. Die Beschwerde gegen den Beschuss des Hanseatischen ist unzulässig.
3a) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift darauf hingewiesen, dass gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 67 Abs. 1 Satz 2 iVm § 66 Abs. 3 GKG).
4b) Ebenso zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass nach § 252 ZPO iVm § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte statthaft ist. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, und das auch nur dann, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier (vgl. ).
5c) Betreffend den Antrag auf Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg nach § 17a GVG hat der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht insoweit keine Entscheidung getroffen hat, weshalb eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG schon nicht statthaft ist. Sie wäre zudem ohnehin nur zulässig, wenn sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen worden wäre (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), woran es hier fehlt.
63. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, mangelt es bereits an der gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:091122B5ARS42.22.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-28626