Instanzenzug: LG Duisburg Az: 51 KLs 27/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt (, NStZ 2022, 681 Rn. 9 ff.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR297.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-28624