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BFH Urteil v. - III R 103/81 BStBl 1984 II S. 617

Gesetze: BewG 1965 § 95 Abs. 1

Vom Mieter auf fremdem Grundstück vorgenommene Einbauten und Umbauten als immaterielle Wirtschaftsgüter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Leitsatz

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der ... GmbH & Co. KG (künftig KG). Die KG mietete ab 1969 Büroräume und Teile einer angrenzenden Fabrikhalle im Gebäude A-Straße in B. Das Mietverhältnis ist bis zum befristet und kann verlängert werden. Ab 1970 baute die KG die angemieteten Teile der Fabrikhalle zu Laboratorien und weiteren Büroräumen aus. Unter anderem wurden Wände eingezogen, vorhandene Fenster verändert und zusätzliche eingebaut sowie Sanitär- und Laborinstallationen eingerichtet. Es entstand ein Bauaufwand von ca. 1,7 Mill. DM.

In den endgültigen Bescheiden über die Einheitswerte des Betriebsvermögens der Klägerin auf den bis 1975 erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einbauten und Umbauten als immaterielle Wirtschaftsgüter. Das FA ging dabei von dem Urteil des erkennenden Senats vom III R 119/67 (BFHE 100, 122, BStBl II 1970, 842) aus.

Dagegen wandte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren mit dem Antrag, die Einbauten und Umbauten nicht mehr als Besitzposten anzusetzen. Zur Begründung verwies sie auf das (BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443) und führte aus: Nach diesem Urteil seien Mietereinbauten und Mieterumbauten materielle und nicht immaterielle Wirtschaftsgüter. Das Urteil sei zwar zur Ertragsteuer ergangen, es gelte jedoch auch für die Vermögensteuer; denn der Wirtschaftsgutsbegriff sei in den §§ 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 95 des Bewertungsgesetzes (BewG) identisch. Da die Einbauten weder Scheinbestandteile noch Betriebsvorrichtungen seien, seien sie als materielle Wirtschaftsgüter dem Grundstückseigentümer zuzurechnen und führten bei ihm möglicherweise zur Fortschreibung des Einheitswerts des Grundstücks.

Das FA wies den Einspruch zurück. Unter Hinweis auf Abschn. 50 Abs. 2 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) führte es aus, Einbauten, die ein Mieter auf einem gemieteten Grundstück mit Rücksicht auf seinen Betrieb vornehme und deren Kosten weder bei der Mietpreisgestaltung berücksichtigt noch vom Grundstückseigentümer ersetzt würden, gehörten bewertungsrechtlich zu den beim Mieter selbständig zu erfassenden immateriellen Wirtschaftsgütern. Das von der Klägerin angeführte Urteil in BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443 und das hierzu ergangene Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1976, 66) könnten mit Rücksicht auf entgegenstehende bewertungsrechtliche Grundsätze bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht übernommen werden.

Auch die Klage war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging ebenfalls davon aus, daß die Ein- und Umbauten bei der Klägerin als immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen seien. Die Einbauten bildeten für die Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil, weil mit ihnen die langfristige Nutzungsmöglichkeit von Räumen ohne zusätzliches Entgelt verbunden sei, die nach den speziellen Bedürfnissen der Klägerin ausgestattet seien. Mit anderen Worten, die Klägerin habe durch die Ausgabe von rund 1,7 Mio DM den wirtschaftlichen Vorteil, zumindest bis 1991 nach ihren speziellen Bedürfnissen ausgebaute Räume nutzen zu können, ohne diese selbst errichten bzw. dafür zusätzliche Miete zahlen zu müssen. Dieser Vorteil sei bewertungsrechtlich dann zu erfassen, wenn er sich wertmäßig konkretisiert habe. Das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443 hielt das FG bewertungsrechtlich für nicht anwendbar, weil es entscheidend durch § 5 Abs. 2 EStG beeinflußt sei, eine ähnliche Regelung im Bewertungsrecht jedoch fehle. Für das Bewertungsrecht komme es nur darauf an, ob das immaterielle Wirtschaftsgut wertmäßig faßbar sei, d.h., ob es sich innerhalb des Betriebsvermögens entsprechend konkretisiert habe. Dies sei jedoch der Fall, wenn die Klägerin 1,7 Mill. DM aufwende, um Räume langfristig und ohne zusätzliches Entgelt nutzen zu können.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Sie beanstandet zunächst, daß die Senate des BFH ihre unterschiedlichen Standpunkte nicht durch den Großen Senat klären ließen. Nach Auffassung der Klägerin ist der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443 vom Urteil des III. Senats in BFHE 100, 122, BStBl II 1970, 842 abgewichen, in dem vom I. Senat ein materielles und vom III. Senat ein immaterielles Wirtschaftsgut angenommen worden sei. Der Wirtschaftsgutsbegriff sei im Einkommensteuerrecht und im Bewertungsrecht jedoch identisch.

Die Klägerin sieht im übrigen in den Mietereinbauten und Mieterumbauten auch für den Bereich des BewG ein materielles Wirtschaftsgut, das im Einheitswert des Grundstücks zu erfassen sei. Daneben hält sie den Ansatz eines zusätzlichen immateriellen Wirtschaftsguts beim Mieter nicht für zulässig.

Die Klägerin beantragt, die Mietereinbauten und Mieterumbauten nicht mehr als Wirtschaftsgüter in ihren Vermögensaufstellungen zu erfassen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der BMF ist gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Verfahren beigetreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 617
GAAAA-91964

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BFH, Urteil v. 25.05.1984 - III R 103/81

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