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BfJ | Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2021
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das am endende Geschäftsjahr am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Damit soll den Belangen der Unternehmen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie angemessen Rechnung getragen werden.
Der allgemeine Hinweis ist auf der Webseite des BfJ unter https://go.nwb.de/k5wkw abrufbar.