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LAG Brandenburg 22.07.1999 8 Sa 102/99

Steuerberatung; | Betriebsübergang einer Steuerkanzlei (§ 613a BGB)

Die Identität eines Steuerbüros ist gewahrt und ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gegeben, wenn der bisherige Mandantenstamm und die Büroeinrichtung an den Erwerber veräußert und die Übernahme des bisherigen Personals erstrebt wird. Für die Wahrung der Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist nur erheblich, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich erhält und fortführt. Unerheblich ist, dass der Erwerber erwartete, ein zugelassenes Steuerbüro zu erwerben und deshalb den Kaufvertrag später zivilrechtlich angefochten hat, da es auf die Rechtsunwirksamkeit des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht ankommt ( nrkr., BB 2000, 936).

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