Die Einbehaltung von Lohnsteuer bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung rechtfertigt keine Bewertung unter dem Nennwert. Kein Abzug der Lohnsteuer als Schuld beim Gesamtvermögen
Leitsatz
1. Der Umstand, daß bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung Lohnsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand i.S. des § 12 Abs. 1 BewG 1965, der eine Bewertung der Tantiemeforderung unter dem Nennwert rechtfertigt (Bestätigung des , BFHE 91, 423, BStBl II 1968, 338).
2. Die Lohnsteuer kann auch nicht bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 BewG 1965 als Schuld abgezogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 539 DAAAA-91952