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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SV 754/22 B

Gesetze: § 22 SGB X; § 111 SGG; § 141 Abs. 3 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Behörde muss im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X vor einem Ersuchen auf Zeugenvernehmung durch das Gericht sämtliche ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.

2. Nicht ausreichend für ein wirksames Vernehmungsersuchen nach § 22 SGB X ist die schlichte Nichterstattung einer von der Behörde erbetenen schriftlichen Aussage. Die Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht stellt lediglich die ultima ratio dar.

3. Zweck der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienenen Beteiligten ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beteiligten kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.

Fundstelle(n):
EAAAJ-28350

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Thüringen, Beschluss v. 27.10.2022 - L 1 SV 754/22 B

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