1. Sein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass der Leistungsträger auf eine einstweilige Anordnung zahlt.
2. Der Regelanspruch auf Umzugskostenübernahme gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII setzt gewichtige Gründe voraus, die wertungsmäßig einer Wohnungskündigung durch den Vermieter vergleichbar sind. Bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person reichen dafür nicht aus, sind aber in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen.
Fundstelle(n): TAAAJ-28345
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.10.2022 - L 9 SO 99/22 B ER
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