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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 202/21 WA

Gesetze: § 101 Abs 1 S 1 SGG; § 122 SGG; § 153 Abs 4 SGG; § 193 Abs 1 SGG; § 159 ZPO; §§ 159ff ZPO; § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO; § 162 Abs 1 ZPO; § 54 SGB X; § 119 BGB; § 123 BGB; § 142 Abs 1 BGB; § 779 Abs 1 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich erledigt worden und begehrt der Berufungskläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil er den Vergleich zu Unrecht für nicht wirksam hält, kann das LSG entsprechend § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss feststellen, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet worden ist.

2. Enthält der Vergleich bereits eine Kostenregelung, ist in dem Beschluss nur noch über die weiteren Kosten zu entscheiden.

3. Zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs.

Fundstelle(n):
CAAAJ-28316

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.08.2021 - L 2 AS 202/21 WA

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