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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 336/21

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 SGB V; § 2 Abs 1 S 3 SGB V; § 2 Abs 2 S 1 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 12 Abs 2 SGB V; § 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V; § 1 SGB IX 2018; HilfsMRL

Leitsatz

Leitsatz:

Zum Anspruch auf Versorgung mit einem zuzahlungspflichtigen Hörgerät gemäß § 33 SGB V.

Die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei Anwendung des vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor. Eine Messtoleranz von 5%-Punkten spiegelt sich in der Hilfsmittel-Richtlinie nicht wider.

Ein durch 5% besseres Sprachverstehen im Störschall zu erlangender Gebrauchsvorteil gegenüber dem zuzahlungsfreien Gerät ist angesichts des Umfanges der abgefragten Wörter nicht als unwesentlich anzusehen. Wenn übertragen auf den Alltag des Hörgeminderten mit dem aufzahlungspflichtigen Hörgerät jedes 20. Wort besser verstanden wird als mit dem Vergleichsgerät, so kann diesem Gerät die Tauglichkeit für einen weitergehenden Ausgleich des Funktionsdefizits und damit eine maßgebliche Verbesserung auf dem Weg zu dem erstrebten Gleichziehen des Versicherten mit dem Hörvermögen gesunder Menschen nicht abgesprochen werden. Es handelt sich dabei nicht um bloße Komfortaspekte, sondern unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere § 1 SGB IX (Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft), um das zentrale Anliegen eines verbesserten Hörens als solches.

Fundstelle(n):
VAAAJ-28301

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.10.2022 - L 16 KR 336/21

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