1. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - existiert keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von Zuschussleistungen für die Installation einer Messeinrichtung im Sinne von § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II.
2. Bei fehlender atypischer individueller Bedarfslage handelt es sich bei den Kosten für eine separate Messeinrichtung nicht um einen besonderen Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, sondern um einen allgemeinen bzw. typischen Bedarf. Bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs käme in erster Linie eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht.
3. Hätte der Gesetzgeber eine Kostenübernahme für die Messeinrichtung gewollt, wäre im Zusammenhang mit der Änderung des § 21 Abs. 7 SGB II eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen.
Fundstelle(n): EAAAJ-28295
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.09.2022 - L 11 AS 415/22 B
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