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BFH Urteil v. - VI R 103/79 BStBl 1984 II S. 434

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 12 Nr. 1

Kein Werbungskostenabzug für Unfallkosten bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Leitsatz

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aufgrund eines Kfz-Unfalls, der sich auf einer an sich beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat, sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Unfall durch Alkoholeinfluß des Steuerpflichtigen herbeigeführt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 434
FAAAA-91934

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BFH, Urteil v. 06.04.1984 - VI R 103/79

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