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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 4 BA 52/18

Gesetze: § 611a BGB; § 25 Abs 1 S 1 SGB III; § 27 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB III; § 358 SGB III; §§ 358ff SGB III; § 7 Abs 1 SGB IV; § 8 Abs 1 SGB IV; § 8 Abs 2 S 1 SGB IV; § 28p Abs 1 SGB IV; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 249b S 1 SGB V; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; § 5 Abs 2 SGB VI; § 168 Abs 1 Nr 1b SGB VI; § 172 Abs 1 S 1 SGB VI; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI; § 19 EStG; § 1 AufAG; § 7 AufAG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Anschluss an = juris RdNr 14).

2. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten (Kunden) vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist typischerweise in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Weisungen und Vorgaben dieser Kunden wirken dann gegenüber Erwerbstätigen, als ob ihr Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAJ-28225

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.06.2022 - L 4 BA 52/18

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