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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 4 BA 28/21 B ER

Gesetze: § 28f Abs 1 S 1 SGB IV; § 28f Abs 2 S 1 SGB IV; § 28f Abs 2 S 2 SGB IV; § 28f Abs 2 S 3 SGB IV; § 28p Abs 1 S 1 SGB IV; § 28p Abs 1 S 5 SGB IV; § 20 Abs 1 S 2 SGB X; § 21 SGB X; § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG; § 86a Abs 2 Nr 1 SGG; § 2 SchwarzArbG 2004

Leitsatz

Leitsatz:

Auch wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungspflichten verletzt hat und im Verwaltungsverfahren keine für die Feststellungen zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe erforderlichen konkreten Angaben macht, stellt es für den Träger der Rentenversicherung keinen unverhältnismäßigen Aufwand iSv § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV dar, Beschäftigte des Arbeitsgebers einmalig zu befragen, deren Name und Beschäftigungszeiträume, teilweise auch deren Anschriften ihm aufgrund eigener Daten bekannt waren oder durch eine Einsicht in die Ermittlungsakten, gegebenenfalls ergänzt durch einfache Nachfragen bei darin genannten weiteren Behörden, hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Fundstelle(n):
KAAAJ-28215

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2022 - L 4 BA 28/21 B ER

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