1. Im Falle eines erst kurzfristig vor dem anberaumten Verhandlungstermin gestellten Aufhebungsantrags müssen die Verhinderungsgründe zusätzlich so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (Anschluss an = SozR 4-1500 § 110 Nr 1 = juris RdNr 12 und vom - B 13 R 153/17 B = juris RdNr 9).
2. Ein RVL-/QVZ-Bescheid ist als Vorfrage zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars nur solange anfechtbar, wie der Quartalshonorarbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Anschluss an = SozR 4-2500 § 87b Nr 1).
Fundstelle(n): WAAAJ-28211
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.04.2022 - L 7 KA 43/20
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