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Umsatzsteuerliche Buchungen bei Dienstleistungskommissionen
Kommissionsgeschäfte sind – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtungsweise – umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Sachverhalten zur Dienstleistungskommission und Hinweise zur zutreffenden Erfassung in der Buchführung. Betrifft das Kommissionsgeschäft eine Lieferung und keine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zum Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG.
I. Grundlagen der Dienstleistungskommission
Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es kommissionsmäßig, sonstige Leistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu erbringen.
Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Der Kommissionär hat nach § 396 HGB nach Ausführung des Umsatzgeschäfts einen Anspruch auf eine Provision und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes.
Dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise des folgt das Umsatzsteuerrecht nicht: Nach