Hundesteuerbefreiung für „sonstige hilfsbedürftige Personen” im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HuStG BR
Leitsatz
1. Für die Bestimmung, welche Personen neben blinden und tauben Personen „sonst hilfsbedürftig” im Sinne der Hundesteuerbefreiung
in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des für die Stadtgemeinde Bremen gültigen Hundesteuergesetzes (HuStG BR) sind, ist auf die Definition
einer hilflosen Person in § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und in § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz –BVG–) abzustellen.
2. Hiernach ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf, oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Nachweis der Hilflosigkeit
kann z. B. mit dem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „H” eingetragen ist, erfolgen.
3. Eine depressiver Hundehalter, dessen Gesundheitszustand durch seinen Hund zwar deutlich verbessert wird, der aber zur Sicherung
seiner persönlichen Existenz nicht im Ablauf eines jeden Tages entweder unmittelbar oder in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist keine „sonstige hilfsbedürftige Person”.
4. Der bremische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Regelung zur Hundesteuerbefreiung für depressive Menschen wie beispielsweise
in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Eppstein in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HuStG
BR zu schaffen.