Tätigkeit eines angestellten Orthopädietechnikermeisters/Werkstattleiters in einer bereits bestehenden ausländischen Klinik
nicht nach dem Auslandstätigkeitenerlass steuerbefreit
Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines angestellten Orthopädietechnikermeisters/Werkstattleiters, der in einer
bereits bestehenden ausländischen Prothesen- und Orthesenklinik unter anderem Prothesen- und Orthesentechniker ausbildet,
Personal aquiriert, Klinikabläufe organisiert, Budget- und Materialverantwortung trägt sowie sonstige Managementaufgaben erledigt,
vom Finanzamt nicht nach § 34c Abs. 5 EStG in Verbindung mit dem Auslandstätigkeitserlass „ATE”;
IV B – S 2293 – 50/83, BStBl 1983 I S. 470) steuerfrei gestellt wird.
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