Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen
Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder §
173a AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers
Leitsatz
Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten
Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung
eines geänderten Steuerbescheides.
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen
sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre
zurückgegriffen werden muss.
Die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen
gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 33 DStRE 2023 S. 1135 Nr. 18 GStB 2023 S. 94 Nr. 3 GStB 2023 S. 94 Nr. 3 HAAAJ-27993
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.09.2022 - 9 K 203/21
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