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FG Münster Urteil v. - 8 K 174/21 GrE

Gesetze: GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FlurbG § 61; BNatSchG § 16; LNatSchG NRW § 32; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3

Immobilien

Geldausgleich für ein „Ökokonto” als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Ein sog. Ökokonto und die darauf eingebuchten Ökopunkte bilden ein naturschutzrechtliches Instrument als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

2. Die Einrichtung eines Ökokontos bei der unteren Naturschutzbehörde und die Einbuchung von Ökopunkten setzen die Durchführung grundstücksverbessernder Maßnahmen im naturschutzrechtlichen Sinne voraus.

3. Die Ökopunkte sind während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteile und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut.

4. Ein Geldausgleich für die Übernahme des Ökokontos wird in voller Höhe für das Grundstück erbracht und ist deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

5. Sandabbaurechte sind Grundstücksbestandteil, weil es sich bei Sandvorkommen um grundeigene Bodenschätze handelt.

Fundstelle(n):
UVR 2023 S. 107 Nr. 4
XAAAJ-27992

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FG Münster, Urteil v. 20.10.2022 - 8 K 174/21 GrE

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