Vorsteuervergütung an im Ausland ansässige Unternehmer; Antragsverfahren
Leitsatz
1. Der Vergütungsantrag ist nach § 61a Abs. 2 UStDV binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem
der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht nur um eine sog. Ordnungsfrist, sondern um eine
nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
2. Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf
Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen
aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht.
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