Keine zeitliche Befristung eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung innerhalb der Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. Die Ausübung eines Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, solange der entsprechende
Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn über einen Einspruch oder
eine Klage gegen den Bescheid insgesamt noch nicht entschieden ist.
2. Eine von Amts wegen vorgenommene Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen eines geänderten
Grundlagenbescheids eröffnet dem Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf Neuausübung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG. Denn
eine solche Änderung ist nicht möglich, wenn ihre Auswirkungen über den durch § 351 Abs. 1 AO abgesteckten Änderungsrahmen
hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundlagenbescheid eine Verminderung des betreffenden Veräußerungsgewinns zum Gegenstand
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 26 SAAAJ-27985
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