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BFH Urteil v. - V R 65/76 BStBl 1984 II S. 231

Gesetze: UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Kein Vorsteuerabzug für eine Anwaltssozietät bei Anschaffung eines Pkw durch einen Gesellschafter

Leitsatz

1. Erwirbt ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, einen Pkw zu Eigentum, so kann die Anwaltssozietät die dem Rechtsanwalt als Käufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei sich nicht als abziehbare Vorsteuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandeln.

2. Werden die Unterhaltungskosten des Pkw zunächst vom Rechtsanwalt getragen und danach in Höhe des betrieblichen Anteils als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung berücksichtigt, kann die hierauf entfallende (und dem Rechtsanwalt gesondert in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer ebenfalls nicht von der Anwaltssozietät als abziehbare Vorsteuer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 231
UAAAA-91903

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 26.01.1984 - V R 65/76

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