Vierter Abschnitt; Haftungsvorschriften
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes [1]
(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
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KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2421) mit Wirkung v. .