AtomG § 23

Dritter Abschnitt: Verwaltungsbehörden

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden [1]

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2760) mit Wirkung v. .