AtomG § 23
Dritter Abschnitt: Verwaltungsbehörden
§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden [1]
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2760) mit Wirkung v. .