Hinzurechnung von Verlusten einer GmbH & Co. KG beim Kommanditisten, auch wenn GmbH Organ der Kommanditisten
Leitsatz
Ist eine KG (Beteiligungsgesellschaft) als (einzige) Kommanditistin an einer anderen KG (Grundgesellschaft) beteiligt, so können, wenn die Komplementär-GmbH der Grundgesellschaft Mitunternehmerin dieser Gesellschaft ist, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Beteiligungsgesellschaft die Verluste der Grundgesellschaft selbst dann nicht abgezogen werden, wenn die Komplementär-GmbH in einem gewerbesteuerrechtlichen Organverhältnis zur Beteiligungsgesellschaft stehen sollte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 150 LAAAA-91890