Online-Nachricht - Donnerstag, 01.12.2022

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Supervisionsleistungen (BFH)

Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte im Streitjahr 2014 Supervisionsleistungen für verschiedene Auftraggeber. Umsatzsteuer führte sie nicht ab. , die sie als umsatzsteuerfrei erklärte. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Supervisionsleistungen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerfrei seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (erste Instanz: ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht kommt nicht Betracht.

  • Die Unterrichtsleistungen der Klägerin sind jedoch gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei.

  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Die Vorschrift weist eine leistungs- und eine unternehmerbezogene Voraussetzung auf.

  • Die Klägerin erfüllt die leistungsbezogenen Voraussetzungen dieses Tatbestandes. In diesem Zusammenhang hat der BFH bereits ausdrücklich entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL auch Unterrichtseinheiten erfasst, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen, so dass danach auch Supervisionsleistungen steuerfrei sein können (, BFHE 245, 391, Rz 19 f., und , BFH/NV 2019, 593, Rz 10).

  • Auf die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL stellt ( „Dubrovin & Tröger Aquatics“), kommt es im Streitfall entgegen der Auffassung des FA nicht an, da sich die Voraussetzungen nicht auf den gesondert zu betrachtenden Bereich der Aus- und Fortbildung beziehen (zutreffend Alvermann/Esteves Gomes in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz 43).

  • Der Unterricht wird zudem unternehmerbezogen von einem Privatlehrer im Sinne dieser Bestimmung erteilt, wenn der Lehrer Träger der Bildungseinrichtung ist und für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt (vgl. u.a. „Haderer“, EU:C:2007:344, Rz 30

  • Danach war die Klägerin auch als "Privatlehrerin" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, da sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelte. Sie war auch Trägerin der Bildungseinrichtung, da es den Auftraggebern der Klägerin um die Aus- und Fortbildung des eigenen Personals ging (vgl. , Rz 24).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAJ-27774