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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d sowie e und f UStG
Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d sowie e und f UStG Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 4.7.1 UStAE geändert (, NWB MAAAJ-26373).
Hintergrund: Mit dem JStG 2020 wurden im UStG zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom , S. 10) die Vorschriften des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG neu aufgenommen.
Nun wurde der UStAE in Abschnitt 4.7.1 entsprechend angepasst.