Die Feststellung der Finanzbehörde, daß eine der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten ist, stellt einen Verwaltungsakt dar
Leitsatz
1. Die für die Begründung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Feststellung der Finanzbehörde, daß eine der dort genannten Buchführungsgrenzen überschritten ist, kann, wenn sie nicht in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid enthalten ist, in einem (feststellenden) Verwaltungsakt eigener Art getroffen oder mit der Buchführungsmitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977 zu einem Verwaltungsakt verbunden werden.
2. Fehlt für eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 AO 1977) eine Feststellung der Finanzbehörde nach § 141 Abs. 1 AO 1977, so bleibt die Mitteilung trotz Anfechtung wirksam, wenn die Finanzbehörde die fehlende Feststellung bis zum Beginn der Buchführungspflicht nachholt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 768 RAAAA-91875