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Einkommensteuer | Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus
(1) Ein Erstattungsüberhang i. S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Stpfl. im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. (2) Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an , NWB CAAAH-23546, BStBl 2019 II S. 658, Rz. 17; Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Ein Erstattungsüberhang setzt lediglich voraus, so der BFH, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übe...