BGH Beschluss v. - 5 StR 362/22

Instanzenzug: LG Dresden Az: 4 KLs 132 Js 41336/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin verkündet. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht per Post am eingegangen, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin Revision eingelegt. Auf den der Angeklagten am zugegangenen Hinweis des Generalbundesanwalts, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat die Angeklagte über ihre Verteidigerin am formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu , BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR362.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-27631