BGH Beschluss v. - 2 StR 317/22

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 10 KLs 200 Js 27803/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

32. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.

4Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P.    B.   und von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S.   B.   jeweils nebst Zinsen seit dem als Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. auch , juris Rn. 2; zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen vgl. , VersR 2019, 558; vom – IX ZR 117/14, NJW 2015, 3447).

53. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:111022B2STR317.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-27626