1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2. Die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsorten sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen
Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, daß die Unterhaltszuschüsse der Rechts- (Gerichts-)Referendare steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
2. Die Fahrten eines Rechts-(Gerichts-)Referendars zwischen seiner Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstation sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 718 CAAAA-91867
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