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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 2 VG 50/16

Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 11. April 2012 die Gewährung von Opferentschädigungsleistungen wegen Gewalterfahrungen 1973-1974 durch ihren Vater B (wohl tot) und B (Mutter der Klägerin, wohnhaft in B). Sie sei zur Tatzeit 1 bis 2 Jahre alt gewesen. Als Beschädigungen benannte die Klägerin Verbrennungen, psychische Schäden und Persönlichkeitsstörungen, Angst vor Teufel, Konzentrationsstörungen, Nervenzucken, Einnässen, kein Urvertrauen, geringes Selbstwertgefühl, langes Weinen, Opfergefühl. Das Sorgerecht sei den Eltern entzogen worden. Im anschließenden Verwaltungsverfahren hat der Beklagte (vormalig das Landesamt für Gesundheit und Soziales Ba, ab 1. Juli 2020 das Landesamt für soziale Dienste Schleswig- Holstein) die Mutter der Klägerin angeschrieben - der Brief kam als unzustellbar zurück. Das Jugendamt Bb teilte mit, dass keine Aktenvorgänge mehr aus den siebziger Jahren vorhanden seien. Das Amtsgericht Charlottenburg teilte mit, dass keine Akten über den Sorgerechtsentzug mehr vorhanden seien.

Fundstelle(n):
PAAAJ-27519

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.2022 - L 2 VG 50/16

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