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Sozialversicherung; | Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen
Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (insbes. Arbeitslosengeld und Krankengeld) berücksichtigt wird. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§ 23a SGB IV) sind mit dem GG unvereinbar. Der Gesetzgeber hat bis Ende Juni 2001 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Er kann wählen, ob er eine verfassungsgemäße Rechtslage auf der Beitragsseite durch eine Änderung der Beitragsbelastung von Einmalzahlungen oder auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage kurzfristiger Lohnersatzleistungen herbeiführt. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlic...